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Adjacenten — Letztere soweit sie nach diesem Statute zu den
Kosten der neuen Straßenanlage beitragspflichtig sind — ent⸗
weder a) die Kosten dieser Unterhaltung oder b) einen alljähr⸗
lich durch Communalbeschluß festzusetzenden Beitrag zu den⸗
selben bis zum Ablauf des auf das Jahr des Beginnes der
Unterhaltung folgenden vierten Kalenderjahres zu tiagen.
In dem Falle à wird der Betrag von der Gemeindebe—
hö de in Gemeinschaft mit der Stadtverordneten-Verfammlung
definitiv festgestellt.
Die Kosten der Unterhaltung oder der Beiträge zu diesen
werden erforderlichen Falles im Wege der administrativen
Execution eingezogen.
8 13.
Es soll gestattet sein, die in 8 12 auferlegte Unter—
haltungspflicht durch Zahlung eines Kapitals abzulösen, dessen
Höhe von der Gemeindebehörde in Gemeinschaft mit der
—ALBDD
E. Strafbestimmungen.
814.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Orts⸗
statuts werden, wo keine andere Strafe auf Grund sonstiger
Gesetze verwirkt ist, mit einer Polizeisrafc bis zu 30 Mark
bestraft, in welche sowohl der Bauherr, als auch die von ihm
mit der Ausführung Beauftragten, jeder für sich, verfallen.
Außerdem steht es der Polizeibehörde frei, nach 8 20
des Polizei⸗Gesetzes vom 11. März 1850 diejenigen Executiv—
mittel zur Anwendung zu bringen, welche zur Durchführung
der nach diesem Statute gegebenen polizeilichen Verfügung
notwendig erachtet werden.
Malstatt-Burbach, den 2. Juni 1883.
Der Rürgermeister
Meyer.
I. A. 8659.
Genehmigt.
Trier, den 9. August 1883.
Königliche Regierrag, Abteilung des Innern.
v. Geldern.