Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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der Nachweis zu führen, in welcher Weise die Ausführung der
Anlage gesichert ist.

89.
Erklären sich die Unternehmer resp. Adjazenten zur Aus⸗
führung der Straße gemäß der erleilten Genchmigung bereit,
oder nehmen sie die Ausführung tatsächlich in Angriff, so
sind sie verpflichtet, die Straßenanlage innerhalb der in der
Genehmigung gestellten Frist zu vollenden, widrigenfalls die
erforderlichen Arbeiten von der Stadtgemeinde für Rechnung
der Unternehmer resp. Adjacenten ausgeführt werden können.
Das zur Straßenanlage erforderliche Terrain ist vor Be—
ginn der Arbeiten zur Heistellung derselben an die Stadtge—
meinde unentgeltlich abzutreten und auf deren Verlangen pfand⸗
frei zu stellen.
Ob die Herstellung bedingungsmäßig erfolgt ist, entscheidet
die Gemeindebehörde, bei welcher die Abnahme beantragt
werden muß.
Der Stadtgemeinde sieht das Recht zu, die Ausführung
der Straßenanlage im öffentlichen Interesse selbst für Rechnung
der Unternehmer resp. Adjazenten zu übernehmen. In diesem
Falle finden, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen
sind, die Vorschriften der 88 32-7 dieses Statuts Anwendung.
g 10.
Als Anlage einer neuen Straße im Sinne dieses Statuts
gilt auch der Ausbau bereits bestehender, aber noch nicht
sertiggestellter Straßen, sowie die Umwandlung eines un⸗
uhenten Weges oder einer Landstraße in eine städtische
traße.
Ueber die Bedürfnisfrage der Fertigstellung dieser Straßen
oder der Umwandlung dieser Weze xc. entscheidet die Ge—
meindebehörde in Gemeinschaft mit der Stadtverordneten⸗
Versammlung.

8 11.
Die Kosten dieser Fertigstellung resp. Umwandlung sind
als Communal⸗Wegebaulast von den angrenzenden Gebäude—
und Grundeigentümern zu erstatten, eventuell werden dieselben
im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
D. Unter haltung.
8 12.
Die Unterhaltung der gemäß 8 8 ff. angelegten Straßen
geht, sobald dieselben bedingungsmäßig hergestellt sind, auf
die Stadtgemeinde über, dagegen haben die Unternehmer resp.
            
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