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legung, erste Einrichtung, Chaussierung oder Pflasterung, Her⸗
stellung des Bürgersteiges, des Straßenkanals, der Wasser⸗
d adleinmg, sowie Aufstellung der Straßenlaternen er⸗
wachsen.
84.
Zu den Kosten der Freilegung gehören auch die Kosten
der Erwerbung des Grund und Bodens der Straße ein—⸗
schließlich des Bürgersteiges.
Ist das Straßenland zum Teil unentgeltlich von an⸗
grenzenden Grundstücken abgetreten worden, so wird behufs
Feststellung des auf die einzelnen adjazierenden Grundstücke
entfallenden Anteils an den Grunderwerbskosten das unent⸗
geltlich abgetretene Terrain mit dem von der Gemeindebehörde
unter Beruͤcksichtigung des Preises des unentgeltlich erworbenen
Terrains festgestellten Werte bei der Ermittelung der Ge⸗
samtkosten in Rechnung gestellt, demnächst aber denjenigen
Adjazenten auf ihren Beitrag zu den Gesamtkosten in Abzug
gebracht, von deren Grundstücken das Straßenland unentgelt⸗
lich abgetreten ist.
Zu den Kosten der ersten Einrichtung, Pflasterung oder
Chaussierung gehören insbesondere auch diejenigen der Her—
stellung des Anschlusses an Nebenstraßen, sowie der Ueber⸗
fahrts⸗ und Uebertrittsbrücken.
II. Jeststelslung und Verteilang der Anlagekosten auf die
zur Erstattung Verpflichtelen.
85.
Für Verteilung der Gesammtkosten gilt derjenige zu⸗
sammenhängende Straßenteil als Einheit, dessen Regulierung
zu derselben Zeit erfolgt ist.
Der nach den 88 3—265 zur Einziehung gelangende Be⸗
trag wird durch die Gemeindebehörde in Gemeinschaft mit
der Stadtverordneten⸗Versammlung, vorbehaltlich des Be—⸗
schwerdeweges endgültig fesigestellt und auf die angrenzenden
Grundstücke in der Weise verteilt, daß der anbauende Eigen⸗
tümer nach Verhältnis der Länge seiner die Straße berühren⸗
den Grenze und der Hälfte der Straßenbreite für die Ge⸗
samtkosten aufzukommen hat.
8 7.
Die Zahlung der nach den 88 3—6 zu leistenden Bei⸗
träge hat gegen Erteilung der Bauerlaubnis zur Errichtung
von Gebäuden an neuen Straßen resp. Straßenteilen zu er⸗
folgen.