Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Ortsstatut
für die
Anlage neuer Straßen und Plätze
in der
Stadtgemeinde Malstatt Burbach.
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1876, betreffend
die Anlegung von Straßen und Plätzen in Städten und länd⸗
lichen Ortschaften, sowie des 8 10 der Rheinischen Städte⸗
ordnung vom 15. Mai 1856 und der 88 5 und 6 des Ge⸗
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird
im Einverständnis mit der Stadtverordneten⸗-Versammlung
nachstehendes Ortsstatut für den Umfang des hiesigen Ge—
meindebezirks erlassen.
A. Errichtung von Wohngebäuden.

31.

Wohngebäude dürfen an Straßen oder Straßenteilen, nach
welchen sie einen Ausgang haben, nur errichtet werden, wenn
diese Straßen oder Straßenteile den baupolizeilichen Vor—⸗
schriften gemäß befestigt, entwässert und mindestens mittelst
einer regulierten Straße zugänglich sind.
82.
Ausnahmen in Einzelfällen mit Rücksicht auf Umsang,
Bestimmung, örtliche Lage usw. der beabsichtigten Bauten
können von der Gemeindebehörde in Gemeinschaft mit der
Stadtverordneten⸗Versammlung bewilligt werden.
B. Anlage neuer Straßen durch die Stadtgemeinde.
J. Berpfslichtung der Adiazenten zur Erstaltung
der Anlagekosten.
83.
Bei der seitens der Stiadtgemeinde erfolgenden Anlage
einer neuen, oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden
Straße, welche zur Bebauung bestimmt ist, find die Besitzer
der angrenzenden Grundstücke, sobald auf denselben Gebäude
an diesen Straßen errichtet werden, verpflichtet, der Stadt⸗
gemeinde diejenigen Kosten zu erstatten, welche für die Frei⸗
            
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