Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Ortsstatut, betresfend die Ouartierleistungen vom
8. September 18391.
Auf Grund des 8 10 der Städteordnung für die Rhein—
provinz vom 15. Mai 1856 und in Ausführung des Gesetzes, be—
treffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des
Friedenszustandes vom 25. Juni 1868, (B.G.Bl. S. 523) und
des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, (R.G.Bl. S. 52)
wird in Gemäßheit des Beschlusses der Stadtverordneten-Versamm—
lung vom 16. Juli 1891 zum Zwecke der Verteilung der in Friedens—
zeiten der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach zufaklenden Quartier—
leistungen, sowie der desfallsigen Geldausgleichung unter den Ein—
wohnern das nachfolgende Ortsstatut unter Vorbehalt der Ge—
nehmigung durch den Bezirksausschuß erlassen:
Art. 1.

Das Einquartierungswesen wird durch einen Servisausschuß
unter dem Vorsitze des Bürgermeisters oder eines beauftragten Bei—
geordneten verwaltet.
Dieser Ausschuß besteht aus acht Mitgliedern, welche alljähr—
lich von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt werden.
Wenigstens die Hälfte dieser Mitglieder muß der Stadtver—
ordneten-Versammlung angehören.
Art. 2.
Behufs Verteilung der Quartierleistung im Orte wird von
dem Einquartierungs-Ausschuß eine Nachweisung der benutzbaren,
nach 8 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868, von der In—
anspruchnahme zu Quartierleistungen nicht befreiten Baulichkeiten
aufgestellt.
Diese Nachweisung soll alljährlich und zwar im Monat Juli
von dem Einquartierungs-Ausschuß einer Prüfung unterzogen und
von Neuem festgestellt werden. Der Feststellung geht eine acht—
            
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