Bekanntmachung.
Durch Beschluß der Stadtverordneten⸗Versammlung vom
7. August 1906 ist der Stadtverordneten⸗Beschluß vom 3. Juli
1906 veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 4. Juli do.
Is. aufgehoben und der Beschluß vom 23. Mai 1894, wo—
nach die einmalige Gebühr für die Kanalisationsanlagen auf
8 Mk. pro laufenden Meter Straßenfront festgesetzt worden
ist, wie folgt anderweitig ergänzt worden:
Bei Entwässerungsobjekten, welche ihrer Zweckbestimmung
nach oder aus anderen Gründen nicht mit Front an einer
Straße liegen, ist ein Kanalsationskostenbeitrag von 30/50
des für die Grundwertsteuer angenommenen gemeinen
Wertes zu erheben; wo eine Abschätzung wegen Ssteuerfreiheit
oder aus sonstigen Gründen nicht siattfindet. ist
für die Veranlagung des Beitrages der Grundwert nach
gleichen Grundsaͤtzen festzusetzen.
Malstatt⸗Burbach, den 10. August 1906.
Der Bürgermeister:
Schmook.