II. Nachtrag
zum Ortsstatut, betreffend die Entwässerung bebauter
Grundstücke.
Auf Grund des 8 10 der Städte-Ordnung für die
Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und der 88 4 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, sowie auf Grund
eines Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom V.
Januar 1906 wird hiermit folgender II. Nachtrag zum Orts—
statut erlassen:
Im 81 Absatz 1 wird der letzte Satz: „Zur
Bewirkung des Anschlusses ist der Besitzer verpflichtet“
gestrichen.
Im 8 2 wird hinter den Worten „bis an die
Straßenseite“ eingeschaltet: „und durch die an diese
stoßende Wand (Mauer)“.
Malstatt-Burbach, den 9. Januar 1906.
Der Bürgermeister:
Schmook.
Trier, den 18. Januar 1906.
Der Bezirks-Ausschuß.
O. V. 4.
Genehmigt.
Namens des Bezirks-Ausschusses,
Der Vorsiztzende.
J. V.: Morgenbesser.
Vorstehendes wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 26. Januar 1906.
Der Bürgermeister:
Schmook.