J. Nachtrag
zu der Ordnung, betreffend die Erhebung laufender Gebühren
für die Inanspruchnahme der unterird schen Kanalifation.
In Gemäßheit der 88 4 ff. des Kommunalabgabergesetzes
vom 14. Juli 1893 wird auf Grund eines Beschlusses
der Stadtverordnetenversammlung vom 9. Januar 1906 hier⸗
folgender Nachtrag zur Ordnung vom 7. Juni 1901 er—
lassen.
Im 8 1 werden hinter den Worten „mit einer
unterirdischen Kanalifationsanlage“ die Worte der
Stadt“ und, vor den genannten Worten, die Worie
„oder durch einen Pripatkanal oder eine sonstige Leitung“
eingeschaltet.
Malstatt-Burbach, den 9. Januar 1906.
Der Bürgermeister:
Schmoolk.
Trier, den 18. Jannar 1906.
Der Bezirks⸗Ausschuß.
O. V. 4.
Genehmigt.
Namens des Bezirks-Ausschusses,
Der Vorsitzende.
J. V.: Moigenbesser.
Vorstehendes wird hiermit veröffentlicht
Malstatt⸗Burbach, den 26. Januar 19806.
Der Bürgermeister:
Schmook.