83.
Die Stadtverordneten-Versammlung bestimmt, ob die Gebühr
in Vierteljahrs-, Halbjahrs- oder Jahresbeträgen zu entrichten
ist. Sie ist fällig mit Beginn des letzten Monats der Er—
hebungsperiode.
8 4.
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ablauf des Viertel—
jahres, in welchem die Anschlußleitung hergestellt ist; sie endigt
mit dem Ablauf des Vierteljahres, in welchem die Anschlußleitung
beseitigt ist.
8 5.
Die im 8 3 Absatz 1 des Ortsstatuts vom —*— 1892
bestimmte Verpflichtung zur Zahlung einmaliger Beiträge wird
durch diese Gebührenordnung nicht berührt.
86.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 1901 in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 7. Juni 1901.
Der Bürgermeister
(gez.) Schmock.
Der Bezirks-Ausschuß
BA 1424
Trier, den 11. Juni 1901.
Genehmigt.
Namens des Bezirks-Ausschusses
Der Vorsitzende
J. V.
(gez.) Hoppe.
Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht mit dem
Hinzufügen, daß die Stadtverordneten-Versammlung gestern be—
schlossen hat, für 1901 die Gebühr in einem Betrage zu erheben.
Malstatt-Burbach, den 28. Juni 1901.
Der Bürgermeister
Schmock.