81
8 14.
Das Mitbringen oder Umherlaufenlassen von Hunden auf
den für die Abhaltung der Wochen- und Jahrmärkte bestimmten
Straßen und Plätzen während der Dauer dieser Märkte ist ver
hoten.
82.
Gewerbebetreibende mit Hundefuhrwerken, welche mit denselben
öffentliche Märkte besuchen, müssen die Hunde während der Dauer
der Marktzeit an der Leine festbinden oder von dem Marktplatze
entfernen.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern
nicht Nach den 88 360,11 und 360,10 höhere Strafen verwirkt
werden, mit Geldstrafe bis zu neun Mark, oder entsprechender Haft
geahndet.
Malstatt-Burbach, den Y. Juli 1896.
Der Bürgermeister.
Meyer.