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unterirdische Anschlußleitungen den öffentlichen Straßenkanälen
zugeführt werden. Soweit dies nicht geschieht, müssen sie in
die Straßenrinnen geführt werden mittelst überdeckter Kalkstein—
rinnen, Zementbetonrinnen oder kastenförmiger gußeiserner Röhren,
welche oben aufgeschlitzt, gerippt und mit einer Oeffnung für
die Aufnahme der Abfallrohre versehen sind. Diese Rinnen
müssen in jedem Falle eine gußeiserne Abdeckplatte mit einer
gerippten Oberfläche erhalten, genau in der Oberfläche der
Bürgersteige oder Straßenbanketts liegen und mit dieser eine
Oberfläche bilden, so daß dieselben für den Verkehr nicht
störend sind.
82.
Das Verlegen der Hausanschlußrohrstränge innerhalb des
Straßenplanums vom Hauptkanal bis an die Straßenseite des
betreffenden Hauses erfolgt durch die städtische Bauverwaltung
auf Kosten der Hausbesitzer. Die Gemeindeverwaltung stellt
die Selbstkosten der Anlage gegen den Hausbesitzer in Rechnung
und sind die Kosten sofort nach erster Anforderung an die
Stadtkasse zu zahlen.
83.
Für die Mitbenutzung der öffentlichen Kanäle zur Ent—
wässerung seines gemäß 8 1 Absatz 1 oder Absatz 7 durch eine
unterirdische Anschlußleitung mit einem öffentlichen Kanal ver—
bundenen bebauten Grundstückes hat der Eigentümer einen ein—
maligen Beitrag an die Stadtkasse zu zahlen.
Die Höhe dieses durch die Stadtverordneten-Versammlung
festzusetzenden Beitrages berechnet sich nach den Gesamtkosten
des Kanales in der betreffenden Straße im Verhältnis der
straßenseitigen Länge des betreffenden Grundstückes. Die Ueber—
nahme eines Teiles dieser Kanalbaukosten auf die Stadtkasse
ist zulässig, insbesondere in Fällen, wo es sich um Aufbringung
und Verteilung von Kosten für die Hauptkanäle handelt, welche
zur Aufnahme der Abwässer angrenzender Straßen angelegt sind.
Bei Eckgrundstücken sind beide Fronten in Ansatz zu bringen;
der Beitrag ermäßigt sich aber für höchstens 25 m äjeder Front
und zusammen für höchstens 40 m auf die Hälfte des Einheits—
satzes. Grundstücke mit 2 Fronten, welche einen Winkel von