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Ortsstatut
betr. die Entwässerung bebauter Grundstücke.
Auf Grund des 8 10 der Städteordnung für die Rhein—
provinz vom 15. Mai 1856 und der 88 4 und 9 des Kom—
munalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 werden hierdurch
für den Stadtbezirk Malstatt-Burbach folgende Anordnungen
getroffen.
81.
In denjenigen Straßen und Straßenteilen, sowie an den—
jenigen Plätzen, welche mit unterirdischen Entwässerungsanlagen
versehen sind oder versehen werden, ist jedes bebaute Grund—
stück durch eine Zweigleitung von nicht unter 125 mm lichter
Weite an den Straßenkanal anzuschließen. Zur Bewirkung
des Anschlusses ist der Besitzer verpflichtet.
Durch diese Zweigleitung kann das Regenwasser und müssen
die Hauswässer in den Straßenkanal abgeführt werden.
Der Inhalt von Abtritten, Urinieranstalten und Jauche—
gruben, sowie die Abwässer aus gewerblichen Anlagen dürfen
nicht in den Straßenkanal abgeführt werden, ebenso nicht feste
Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehricht, Asche, Schutt u. dgl.
Grundstücksbesitzer, welche für Hauswasser zur Zeit der
Anlage der vor ihren Grundstücken vorbeiführenden Kanäle
bereits eine andere genügende und den polizeilichen Anforderungen
entsprechende Abflußleitung hergestellt haben, können von dem
Anschluß an den Straßenkanal entbunden werden.
Die Anlage von Senkgruben und sonstigen Behältern für
die Fassung und Sammlung der Abwässer kann aber als eine
genügende und den polizeilichen Anforderungen entsprechende
Ableitung nicht angesehen werden.
Die Entscheidung in diesen Fällen trifft die Ortspolizei—
behörde nach Anhörung der Gesundheitskommission.
Natürliche Niederschläge — Dach- und Regenwässer —
dürfen durch die in Absatz 4 bezeichneten oder durch besondere