Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

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In dem Falle a wird der Betrag von der Gemeindebe—
hörde in Gemeinschaft mit der Stadtverordneten-Versammlung
definitiv festgestellt.
Die Kosten der Unterhaltung oder der Beiträge zu diesen
werden erforderlichen Falles im Wege der administrativen
Execution eingezogen.

813.

Es soll gestattet sein, die in 812 auferlegte Unterhaltungs—
pflicht durch Zahlung eines Kapitals abzulösen, dessen Höhe
von der Gemeindebehörde in Gemeinschaft mit der Stadtver—
ordneten-Versammlung festzusetzen ist.

E. Strafbestimmungen.

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14.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Orts—
statuts werden, wo keine andere Strafe auf Grund sonstiger
Gesetze verwirkt ist, mit einer Polizeistrafe bis zu 30 Mark
bestraft, in welche sowohl der Bauherr, als auch die von ihm
mit der Ausführung Beauftragten, jeder für sich, verfallen.
Außerdem steht es der Polizeibehörde frei, nach 8 20 des
Polizei-Gesetzes vom 11. Maͤrz 1850 diejenigen Executivmittel
zur Anwendung zu bringen, welche zur Durchführung der nach
diesem Statute gegebenen polizeilichen Verfügung notwendig
erachtet werden.
Malstatt-Burbach, den 2. Juni 1883.

Der Rürgermeister
Meyer.

I. A. 8659.

Genehmigt.
Trier, den 9. August. 1883.
Königliche Regierung, Abteilung des Innern.
v. Geldern.
            
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