Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

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II. Feststellung und Verteilung der Anlagekosten
auf die zur Erstattung Verpflichteten.

8 5.

Für Verteilung der Gesamtkosten gilt derjenige zusammen—
hängende Straßenteil als Einheit, dessen Regulierung zu der—
selben Zeit erfolgt ist.
Der nach den 88 3-5 zur Einziehung gelangende Betrag
wird durch die Gemeindebehörde in Gemeinschaft mit der
Stadtverordneten-Versammlung, vorbehaltlich des Beschwerde—
weges endgültig festgestellt und auf die angrenzenden Grund—
stücke in der Weise verteilt, daß der anbauende Eigentümer
nach Verhältnis der Länge seiner die Straße berührenden
Grenze und der Hälfte der Straßenbreite für die Gesamtkosten
aufzukommen hat.

86.

Die Zahlung der nach den 88 32–6 zu leistenden Bei—
träge hat gegen Erteilung der Bauerlaubnis zur Errichtung
von Gebäuden an neuen Straßen resp. Straßenteilen zu
erfolgen.
Steht zur Zeit der Erteilung derselben der Beitrag des
betreffenden Adjazenten noch nicht fest, so ist von demselben,
sofern es die Gemeindebehörde für erforderlich erachtet, eine von
letzterer der Höhe nach zu bestimmende Kaution in barem Gelde
oder genügende Bürgschaft zu bestellen.
Auch bleibt bis zur vollständigen Zahlung des endgültig
ermittelten Beitrages das Grundstück verhaftet.
Die Gemeindebehörde ist in Gemeinschaft mit der Stadt—
verordneten-Versammlung befugt, mit Rücksicht auf die Ver—
mögenslage des Zahlungspflichtigen für die Entrichtung der
Beiträge Ratenzahlung oder Zahlungsfrist zu bewilligen.

87 (Wortlaut d. O. St. v. 30. 5. 05).
Die Stadtgemeinde ist befugt, die Anlagekosten (K 3) zu
spalten und die Kosten für jede einzelne Leistung gesondert um—
zulegen.
Die zur Umlage kommende Einzelleistung muß einen selb—
ständigen, in sich abgeschlossenen und für sich einwandfrei zu
            
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