Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

„in der Regel“ höchstens 3 Meter hinter dieser zurück—
bleiben.

Neben der Fluchtlinienfestsetzung zum Zwecke der Anleg—
ung einer Straße kennt das Gesetz vom 2. Juli 1875 eine
Fluüchtlinien-Festsetzung zum Zwecke der Veränderung einer
Straße. Bei einer im Verkehrsinteresse erforderlichen Straßen—
erbreiterung ist daher z. B. die Zurücksetzung der Straßen—
fluchtlinie und die Einbeziehung eines Teiles der etwaigen
Vorgärten in die Straße zulässig oder es kann behufs Schaff⸗
ung von Vorgärten die bisher mit der Straßenfluchtlinie zu—
sammen fallende Baufluchtlinie weiter auf die angrenzenden
Grundstücke zurückverlegt werden.
Danach gilt also der Grundsatz, daß eine vorhandene
Straßen- oder Baufluchtlinie für sich allein verändert werden
kann.

Die Baufluchtlinie bildet die Grenze, über die hinaus im
allgemeinen eine Bebauung ausgeschlossen ist. Wesentlich ist
aber, daß die Festsetzung einer Baufluchtlinie nicht die uner—
läßliche Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstückes
bildet und daß umgekehrt die Festsetzung der Baufluchtlinie
nicht ohne weiteres die Bebauung eines Grundstückes ermöglicht.
Ob die Festsetzung von Straßen- bezw. Baufluchtlinien
durch die Gemeinde seitens der interessierten Grundstücksbesitzer
erzwungen werden kann, ist eine streitige Frage; für ihre Be—
antwortung giebt das Gesetz keinen Anhalt; die gesetzliche
Möglichkeit, die Festsetzung von Fluchtlinien zu verlangen,
besteht nur für die Polizei-Behörde, wenn die von ihr wahr—
zunehmenden polizeilichen Rücksichten die Festsetzung fordern
(8 1Abs. 2 des Gesetzes). Fluchtlinien brauchen nicht für
einzelne Straßen besonders festgesetzt werden, der 8 2 cit. leg.
sieht vielmehr die Möglichkeit der Aufstellung von Bebauungs—
plänen für größere Grundflächen vor; das Gesetz empfiehlt sie
indessen ausdrücklich mit der Einschränkung, daß Bebauungs—
Pläne dem voraussichtlichen Bedürfnis der näheren Zukunft
entsprechend aufgestellt werden sollen.
Das zur Festsetzung der Fluchtlinien erforderliche Ver—
fahren ist in dem Gesetze genau geregelt. Die Aufstellung des
Planes erfolgt durch den Gemeindevorstand, der sich zunächst
des Einverständnisses der Gemeinde-Vertretung zu verge—
            
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