Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

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89.

Von den nach 83ff. zu zahlenden Kanalgebühren werden
diejenigen freiwilligen Beiträge in Abzug gebracht, welche
von dem Eigentümer des zu entwässernden Grundstückes oder
dessen Vorbesitzer zu den Baukosten des öffentlichen Kanals,
an welchen der Anschluß stattfinden soll, nachweislich gezahlt
worden sind.

8 10.

Bei Anlage einer neuen Straße durch Unternehmer (8 13
ff. des Ortsgesetzes vom 9. Dezember 1890) ist von denselben
der etwaige Unterschied zwischen den tatsächlichen Kosten der
Kanalherstellung und der nach 8 3 ff. dieses Ortsgesetzes für
die beiderseitigen Straßenlüngen zu berechnenden Summen für
die Berechtigung zum Anschluß an das städtische Kanalnetz zu
entrichten.

8 II.

Die Gebühren sind fällig, sobald bei der Baupolizeibehörde
der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Kanalanschluß
gestellt worden ist, und wird die Genehmigung des Antrages
nur gegen die Entrichtung der Gebühren ausgefertigt.
Muß ein Kanalanschluß auf polizeiliche Anordnung zwangs—
weise ausgeführt werden, so tritt die Fälligkeit der Gebühren—
forderung mit dem Tage der Rechtskraft der Verfügung ein,
welche den zwangsweisen Kanalanschluß anordnet.
Die Gebühren haben die Eigenschaft stäbtischer Ab—
gaben und unterliegen demnach dem Zwang svollstreckungsverfahren.


812.

Das Ortsgesetz tritt nach Ablauf von 3 Wochen nach der
öffentlichen Bekaͤnntmachung zuͤgleich mit der Polizei⸗ Verordnung
die Anschlüsse von Grundstücken an städtische Kanäle betreffend
vom heutigen Tage in Kraft.
St. Johann a. d. Saar, den 17. März 1891.
Der Rürgermeister
Dr. Neff.
            
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