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Mit der Entrichtung der „Kanalgebühr“ werden folgende
Rechte erworben:
Zum Zwecke der Ableitung von Flüssigkeiten
1. die Zuleitung in den Straßenkörper einzulegen,
2. dieselbe in den Hauptkanal einmünden zu lassen.
82.
Durch die Entrichtung der Gebühren wird nur das Recht
auf Ableitung derjenigen Flüssigkeiten erworben, deren Ein—
führung in die öffentlichen Kanäle durch besondere Polizei—
Verordnung gestattet ist.
Das Recht ruht bei notwendiger öffentlich bekannt zu
machender Veränderung, Reinigung, Ausbesserung oder Ver—
legung des Kanals.
Durch diese Arbeiten notwendig werdende Umänderungen
der Anschlüsse erfolgen auf Kosten der Stadt.
Für etwaige durch Polizei-Verordnung erfolgende Be—
schränkungen des ursprünglich gewährten Ableitungs-Rechtes
wird eine Entschädigung nicht gewährt.
83.
Die Kanalgebühr beträgt ohne Rücksicht auf die Zeit der
Erbauung, die Lage, den Querschnitt, die Beschaffenheit des
Kanales, gleichviel ob die Stadt bei Herstellung oder Ueber—
nahme des Kanals mehr oder weniger oder gar keine Kosten
gehabt hat, 10 Mark für den laufenden Meter der Stra—
ßenlänge des zu entwässernden Grundstückes.
Außerdem ist für die Berechtigung eines jeden Anschlusses
eine „Anschluß“-Gebühr von 5 Mark zu entrichten.
84.
Dieser Gebühreneinheitssatz von 10 Mark für den laufenden
Meter Straßenlänge des zu entwässernden Grundstückes kann
erst nach Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Orts—
gesetzes erhöht oder ermäßigt werden und ist die weitere Fest—
stellung des Gebühren-Einheitssatzes auf je 3 Jahre jedesmal
von der Stadtverordneten-Versammlung zu beschließen.
Zu dem jedesmaligen Feststellungsbeschlusse ist die Ge—
nehmigung des Bezirks-Ausschusses einzuholen.