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sowie jeder von der Beitragsverpflichtung befreiende Grund
mit der Zeitangabe über den betreffenden Stadtverordneten—
Versammlungsbeschluß eingetragen werden.
Die Satzungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft.
St. Johann a. d. Saar, 9. Dezember 1890.
Der Rürgermeister
Dr. Neff.
B. A. 768.
Genehmigt.
Trier, den 13. März 18091.
(I. 8.)
Namens des BRezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende:
J. V.: Hoppe.
Ortsgesetz,
betr. die Srhebung von Beiträgen zur Deckung der
Kosten der öffentlichen Stralssen und Plätze in der
Stadt St. Johann a. d. Saar, für welche nicht aufgrund
des Seis des Gesetzes vom 2. Juli 1875 Stralsenkosten
erhoben werden.
Aufgrund des 8 10 der Städteordnung vom 15. Mai
1856, sowie der 88 1 und 9 des Kommunal-Abgaben-Gesetzes
vom 14. Juli 1893 wird für den Bezirk der Stadt St. Johann
a. d. Saar folgendes Ortsgesetz erlassen.
81.
Behufs Deckung der Kosten für Herstellung von Straßen—
verbreiterungen, Anlegung von Plätzen und, sofern dadurch ein