Grundfätze
des preußischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875.
Nach dem preußischen Gesetz, betreffend die Anlegung und
Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und länd—
lichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 können für die Anlegung
oder Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und
ländlichen Ortschaften vom Gemeinde-Vorstande im Einver—
nehmen mit der Gemeinde-Vertretung und nach Zustimmung
der Orts-Polizei-Behörde Fluchtlinien festgesetzt werden. Was
das Gesetz unter „Straße“ versteht, wird nicht angegeben.
Jedenfalls ist nicht jeder Weg innerhalb der Feldmark als
„Straße“ anzusehen; als Straßen gelten vielmehr nach dem
gewöhnlichen Sprachgebrauch die für den Verkehr innerhalb
der Ortschaften und in erster Linie für den Anbau bestimmten
Wege. Das Gesetz kennt die Festsetzung der Fluchtlinien nur
für die öffentlichen Straßen, jedoch nicht für die sogenannten
„Privat-Straßen“. Als „Privat-Straßen“ sind einesteils
Straßen anzusehen, die zwar für den öffentlichen Anbau und
Verkehr bestimmt sind, sich aber noch in Unterhaltung und Eigen—
tum von Privatpersonen befinden. Unter die 2. Gattung von
Privatstraßen fallen Straßen, die nur als Zugang zu den
anstoßenden Grundstücken dienen, im übrigen aber dem öffent—
lichen Verkehr entzogen sind. Daraus folgt, daß als „öffent—
liche Straßen“ diejenigen Straßen anzusehen sind, bei denen
diese Voraussetzungen nicht zutreffen.
Man unterscheidet die sogenannten Bau- und Straßen—
fluchtlinien. Beide können zusammenfallen, sodaß die Straßen—
fluchtlinie zugleich die Baufluchtlinie bildet; die Baufluchtlinie
kann aber auch, und gewöhnlich geschieht dies zur Bildung
von Vorgärten, oder auch um eine Erbreiterung der Straße
bei Steigerung des Verkehrs zu ermöglichen, hinter die
Straßenfluchtlinie zurücktretend, festgesetzt werden und darf dann