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Nicht zu den Kosten der ersten Einrichtung zu rechnende,
sondern von der Stadt zu tragende Lasten sind die Auf—
wendungen für Baum- oder sonstige Pflanzungen, für Ueber—
fahrts- oder Uebertrittsbrücken.
c) Kosten der Entwässerung.
8
9.
Die Kosten der Entwässerung richten sich nach dem die
Beitragsleistung der Anlieger zu den Entwässerungseinrichtungen
der Stadt regelnden Ortsgesetz.
2. Feststellung und Verteilung der Anlagekosten.
810.
Die Kosten der vorbezeichneten Aufwendungen werden von
dem Stadtbauamte zusammengestellt.
Die Stadtverordneten-Versammlung entscheidet darüber, ob
eine gesamte Straße, ein Platz oder ein Straßenteil, als Ein—
heit für die Feststellung und Verteilung der Kosten zu gelten hat.
Der Gesamtbetrag ist auf die Eigentümer der zu beiden
Seiten der Straße angrenzenden, selbständigen Grundstücke
nach Verhältnis der die Straße berührenden Seiten (Fronten)
zu verteilen.
Bei Straßen von mehr als 20 m Breite ist zu den Kosten
der Gesamtanlage nur der Betrag in Ansatz zu bringen, welcher
— VV—
Bei Verteilung der Kosten sind die Längen der an die
Straße angrenzenden öffentlichen Plätze, Spazierwege, öffent⸗
lichen Wasserläufe sowie einmündenden Straßen zum Zwecke
der Berechnung mit zu zählen, die auf dieselben entfallenden
Anteile sind aber zu Lasten der Stadt zu stellen.
Nach Aufstellung der Kostenverteilung und deren Prüfung
durch den Straßen⸗-Ausschuß erhält ein jeder der beteiligten
Anlieger den auf sein Grundstück entfallenden Anteil zugestellt,
mit der Bedeutung, daß, falls nicht binnen 4 Wochen die Be—
rechnung angefochten wird, dieselbe als anerkannt gilt.
Anfechtungen der Berechnungen sind unter Angabe der
Gründe schriftlich bei dem Stadtbauamt einzureichen.