Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

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8 14.

Der Bürgermeister ist befugt, den Bauenden die Abtragung
der Straßenkostenbeiträge durch Teilzahlungen zu gewähren mit
der Beschränkung jedoch, daß der Gesamtbetrag in längstens
zwei Jahren gezahlt wird. Werden die Teilzahlungen nicht
pünktlich innegehalten, so erlischt die getroffene Vereinbarung
und kann der ganze Restbetrag alsdann in einer Summe ein—
gezogen werden.

8 15.

Dieses Ortsgesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft.

Saarbrücken, den 29. Mai 1899.

Der Bürgermeister
Feldmann.

B. A. 337.

Der Bezirks-Ausschuß.

Genehmigt.
Trier, den 26. Februar 1900.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende:
J. V.: gez. Hoppe.

Polizeiverordnung
betreffend
Die Fertigstellung von Straßen.

Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes vom 11. März
1850 und des 8 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 wird für
den Bezirk der Stadtgemeinde Saarbrücken folgende Polizei—
verordnung erlassen:
            
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