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18. die Luisenstraße von der Wilhelmstraße bis zur Hohen—
zollernstraße.
Alle übrigen, hier nicht genannten Straßen, fallen als nicht
vollkommen fertiggestellt unter die Vorschriften des Ortsgesetzes.
Bleiben an einer oder an beiden Seiten des an einer
Straße errichteten Gebäudes noch unbebaute Grundstücksteile
liegen mit einer Anlage von mindestens je 8m an der Straße,
so können für diese Grundstücksteile auf Antrag durch Beschluß
der Stadtverordneten-Versammlung bis nach erfolgter Bebauung
die Straßenherstellungskosten gestundet werden. Die kosten—
pflichtige Grundstücksfront wird in solchem Fall berechnet nach
Maßgabe der Frontlänge des Gebäudes. Hat dasselbe Fenster
bezw. einen Eingang an der Seite, so werden je 2m auf einer
oder beiden Seiten hinzugerechnet.
85.
Die Kosten der Freilegung umfassen neben dem Wertersatz
für die Straßenfläche insbesondere alle Aufwendungen der
Gemeinde für etwaige Beseitigung von Baulichkeiten, Ent—
schüdigungen, welche aus Anlaß der Straßenanlage an Anlieger
bezahlt werden mußten, Abtragung bezw. Aufschüttung von Erd—
massen, Einebnung der Straßenfläche, Errichtung von Brücken
und Durchlässen ꝛc.
86.
Die Kosten der in den 8 4 und 5 bezeichneten Aufwen—
dungen werden vom Stadtbauamt zusammengestellt und der
Gesamtbetrag auf die Anlieger nach Maßgabe der Straßen—
anlage ihrer Grundstücke verteilt mit der Einschränkung, daß
nur die Kosten für 26 m Straßenbreite von denselben zu er—
statten sind. Der überschießende Teil der Kosten von Straßen,
welche breiter sind als 26 mm, fällt der Gemeinde zur Last,
desgleichen die Kosten für Beleuchtungsanlagen, gärtnerische
Anlagen, Baumpflanzungen und Spielplätze.
87.
Solchen Anliegern, welche die in die Straßen fallenden
Teile ihrer Grundstücke der Stadt kostenlos übereignen, ohne