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Ortsgesetz
betr. die Anlage und Unterhaltung neuer Straßen.
Auf Grund des 8 10 der Städteordnung vom 15. Mai
1856 und der 88 12 und 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
(G.eS. S. 561) wird unter Aufhebung des Orsgesetzes vom
17. März 1876 für den hiesigen Gemeindebezirk folgendes
Ortsgesetz erlassen:
J. Verbot der Errichtung von Wohngebäuden an solchen
Straßen, welche für den öffentlichen Verkehr und den
Anbau noch nicht fertiggestellt sind.
81.
Die Bebauung von Grundstücken darf nur nach Maßgabe
ordnungsmäßig aufgestellter Bebauungspläne erfolgen.
82.
An den in die Bebauungspläne aufgenommenen Straßen
oder Straßenteilen dürfen Wohngebäude, welche nach denselben
einen Ausgang haben, nur dann errichtet werden, wenn diese
Straßen oder Straßenteile nach Maßgabe der polizeilichen Be—
stimmungen (Polizeiverordnung vom 19. Mai 1899) fertig—
gestellt und unmittelbar mit mindestens einer bereits regulierten
Straße verbunden sind.
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Ausnahmen von den Vorschriften der 88 1 und 2 können
mit Rücksicht auf die Bestimmung der beabsichtigten Bauten,
örtliche Lage der Grundstücke oder auf sonstige Verhältnisse von
dem Bürgermeister im Einvernehmen mit der Stadtverordneten—
Versammlung gestattet werden.