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der Staat mit Patronatsbeiträgen, Gnadengeschenken oder
sonstigen Beihilfen beteiligt ist.
8 5.
Die Gebühren sind in den Fällen 81 und des 83 unter
1 bei Aushändigung des Bauscheins oder der Baugenehmigung,
in den Fällen des 8 3 unter 2 bei Aushändigung des Roh—
bau⸗- bezw. des Gebrauchsabnahmescheines und dem Falle des
8 3 unter 3 bei Wiederaushändigung des mit dem Ver—
längerungsvermerke versehenen Bauscheines oder der Genehmigung,
spätestens aber binnen zwei Wochen nach erfolgter Benach—
richtigung zu entrichten.
86.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Oktober ds. Jahres
mit der Maßnahme in Kraft, daß die Bestimmungen des 81
auf diejenigen Bauten keine Anwendung finden, fuͤr welche die
Genehmigung spätestens am Tage der Veröffentlichung der
Gebührenordnung beantragt wird.
Entscheidend ist dabei der Tag des Eingangs des Bau—
genehmigungsgesuchs bei der Polizeibehörde. Dagegen unter—
liegen vom 1. Oktober ds. Is. ab auch die bereits vor diesem
Tage genehmigten Bauten den Bestimmungen des 8 83.
Berlin, den 25. September 1902.
Der Finanzminister Der Minister des Innern
J. V. gez. Dombois. J. A. gez. v. Kitzing.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten
J. A. gez. Schulz.
III. 15873 M. d. ö. A.
I I3686 5.M.
IIa. 6870 M. d. J.