50
82.
Der Rauminhalt der Gebäude wird durch Multiplikation
der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundfläche
mit der Höhe — von der Kellersohle oder, wo ein Keller nicht
vorhanden ist, von dem Fußboden des Erdgeschosses bis zur
Oberkante des Hauptgesimses gemessen — festgestellt. Die
oberhalb des Hauptgesimses liegenden Gebäudeteile, sowie
Balkone und Erker, werden nicht berechnet.
Bei Hofkellern und sonstigen selbständigen Kelleranlagen
ist die Höhe von der Kellersohle bis zur Erdoberfläche maßgebend.
Die über ein volles Hundert überschießenden Kubikmeter
werden, falls ihre Zahl 50 und weniger beträgt, unberücksichtigt
gelassen, wenn die Zahl 50 übersteigt, für eines volles Hundert
gerechnet.
83.
Außer den Sätzen des 81 werden erhoben:
1. Für Nachtragsprojekte, welche von den genehmigten
Projekten wesentlich abweichen, die Mindestsätze des 81
unter J bis III.
2a. Für jede gesonderte Rohbauabnahme einzelner Bau—
arbeiten und Bauteile, sowie für jede Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Rohbauabnahmetermins die
Mindestsätze des 81 unter Jbis III;
b. für jede gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner Bau—
arbeiten und Bauteile sowie die Wiederholung eines
fruchtlos verlaufenen Gebrauchsabnahmetermins die Hälfte
der Mindestsätze des 8 1 unter J bis III.
3. Für Verlängerung des Bauscheines oder der Bauge—
nemigung jedesmal ein Fünfteil der Sätze des 81 unter
J bis IV.
84.
Gebührenfrei sind:
1. Die Bauten für Rechnung der Mitglieder des Königlichen
Hauses und des Hohenzollern'schen Fürstenhauses;
2. Die Bauten des Preußischen Staates und des Deutschen
Reiches, erstere einschließlich derjenigen Bauten, bei denen