Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

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Abschnitt V.

Allgemeine Bestimmungen.

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39.

Anwendung
der vorstehenden Bestimmungen auf schon vor—
handene Gebäude.
1. Werden vorhandene Gebäude oder Gebäudeteile, welche
bisher nicht zum dauernden Aufenthalte von Menschen oder zu
Zwecken der im 8 38 angegebenen Art dienten, hierfür be—
stimmt, so finden die Vorschriften der 88 37 und 38 Anwendung.
2. Bei erheblichen Veränderungsbauten kann die bau—
polizeiliche Genehmigung auch davon abhängig gemacht werden,
daß gleichzeitig die von dem Entwurf an sich nicht berührten
älteren Gebäudeteile mit den Vorschriften dieser Baupolizeiordnung
in Uebereinstimmung gebracht werden.
3. Außerdem finden die Vorschriften dieser Baupolizei—
ordnung den zu Recht bestehenden baulichen Anlagen gegenüber
nur soweit Anwendung, als überwiegende Gründe der öffent—
lichen Sicherheit dies unerläßlich und unaufschiebbar machen.

840.

Grenzveränderungen.
Werden durch eintretende Veränderungen der Grenzen
bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, welche den Vor—
schriften dieser Baupolizeiordnung zuwiderlaufen, so sind die
betreffenden Baulichkeiten entsprechend umzugestalten oder zu
beseitigen.

41.

Ausnahmen.

1. Ausnahmen können für alle öffentlichen Bauwerke, im
Uebrigen aber, soweit sie in Vorstehendem vorgesehen sind, von
der Baupolizeibehörde zugelassen werden.
2. Zur Erteilung von Dispensen ist der Kgl. Regierungs—
Präsident zuständig.
            
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