Ausladung nicht mehr als 0,60 m beträgt, überhaupt offene
Vorbauten, welche den Hauptzweck des Zwischenraumes — die
Durchlüftung — nicht erheblich beeinträchtigen, innerhalb des
Mindestabstandes zugelassen werden.
Der Zwischenraum ist, soweit möglich, gartenmäßig an—
zulegen und zu unterhalten.
8. Nebenanlagen (8 12, Ziffer 3) können — auch ver—
bunden mit Wohnungen für das Dienstpersonal — auf dem
hinteren Teile des Grundstückes unmittelbar an der seitlichen
oͤder hinteren Grenze zugelassen werden, wenn die örtlichen
Verhältnisse eine andere Stellung wesentlich erschweren. In
die Bauflucht des Hauptgebäudes dürfen solche Anlagen nicht
treten. Sie können dagegen mit der Hauptgebäudehinterfront
in unmittelbarem Zusammenhange stehen, müssen aber von
einander und von anderen Baulichkeiten auf demselben Grund—
stücke mindestens 6,00 m entfernt bleiben. Die Höhe solcher
Nebenanlagen darf bis zur Traufe das Maß von 7,60 m und
bis zum First das Maß von 10,00 m nicht überschreiten. Für
einzelne höher zu führende Teile, Türme und dergl. sind Aus—
nahmen zulässig.
Abschnitt IV.
Besondere Bestimmungen über die Benutzung von Gebäuden.
837.
Zum dauernden Aufenthalt von Menschen
bestimmte Räume.
1. Als Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen
gelten Wohnräume, Schlafräume, Küchen und Arbeitsräume.
2. Sie müssen trocken sein und durch Fenster von aus—
reichender Größe und zweckentsprechender Lage unmittelbar Luft
und Licht von außen erhalten. Sie dürfen indessen, wenn ihre
Lage und Zweckbestimmung eine Beleuchtung unmittelbar von
oben bedingt, durch Deckenlicht erhellt werden. Dabei müssen