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5,00 m von Abortgruben, Dunggruben, Abfallbehältern und
dergl. anzulegen.
8 35.
Zuleitungs- und Ableitungsröhren.
1. Alle Zuleitungs- und Ableitungsröhren an und in Ge—
bäuden sind aus unverbrennlichem Materiale und undurchlässig
herzustellen.
2. Röhren zur Ableitung unreiner Stoffe in Gebäuden,
welche zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmt sind,
müssen mit einem bis über die Dachfläche geführten Dunstrohre
aus Metall versehen werden.
Abschnitt ILIII.
Besondere Bestimmungen für Landhausbezirke.
836.
Landhausmäßige Bebauung.
Durch Ortsstatut können in den Bebauungsplänen Bezirke
abgesondert werden, in denen
nur eine landhausmäßige Bebauung gestattet und
der Bau und Betrieb von Fabriken und anderen lästigen
gewerblichen Anlagen untersagt wird.
Für die durch Ortsstatut festgesetzten, einer landhaus—
mäßigen Bebauung vorbehaltenen Bezirke gelten folgende be—
sondere Bestimmungen:
1. Es dürfen, abgesehen von den Nebenanlagen unter
Ziffer 5, nur Gebäude errichtet werden, welche ausschließlich
oder zum überwiegenden Teile Wohnzwecken dienen und ganz
oder an drei Seiten frei liegen. Die Errichtung von Geschäfts—
läden an den Straßenfronten und von Werkstätten kleineren
Umfangs an den Hinterfronten kann gestattet werden.
2. Es dürfen höchstens 5/10, bei Eckgrundstücken v/0 der
Gesamtfläche bebaut werden.