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2. Bedürfnisanstalten müssen eine Grundfläche von min—
destens 1 qm bei 0,80 m geringster Abmessung erhalten.
3. Bedürfnisanstalten als selbständige Anlagen dürfen unter
Innehaltung der Bestimmungen im 8 19 und 20 aus aus—
gemauertem Holzfachwerk oder Holz hergestellt werden. Pissoir—
stände müssen aber undurchlässig verkleidet sein.
4. Wo die Auswurfstoffe durch Wasser abgeschwemmt und
in unterirdische Leitungen abgeführt werden, sind für die Einzel—
heiten der zu diesem Zwecke erforderlichen Anlagen die örtlichen
Vorschriften maßgebend.
5. Abortgruben müssen, sofern diese zulässig sind, in Sohle
und Umfassungswänden wasserdicht hergestellt, überwölbt und
von den Gebäudemauern vollständig isoliert werden. Die Ein—
steigöffnung muß außerhalb des Gebäudes liegen, mindestens
O,30 qm im Lichten groß sein und mit einer Stein- oder Eisen⸗
platte abgedeckt werden. Abortgruben sind über Dach durch
ein Lüftungsrohr von mindestens 200 qem lichtem Querschnitt
zu entlüften.
6. Abortgruben müssen von Brunnenschächten soweit als
möglich, mindestens aber 5,00 mm entfernt bleiben.
7. Werden die Auswurfstoffe nach dem Tonnensystem an—
gesammelt, so dürfen zu diesem Zweck nur undurchlässige, dicht
verschließbare Tonnen oder Tonnenwagen verwendet werden.
Der Tonnenstand muß dicht umschlossen und über Dach durch
ein Lüftungsrohr von mindestens 200 qgem lichtem Querschnitt
entlüftet werden, sowie einen undurchlässigen, glatten Fußboden
erhalten.
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Viehställe.
1. In Viehställen muß der Fußboden undurchlässig her—
gestellt werden.
2. Viehställe müssen eine wirksame Entlüftung über Dach
erhalten.
3. Zur Aufnahme der Stallabgänge müssen in den Ställen
oder in ihrer Nähe, jedoch soweit als möglich, mindestens aber
5,00 mivon Brunnenschächten entfernt, undurchlässige Gruben
angelegt werden.
4. Die Anlage von Ställen unter Räumen, die zum
dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmt sind, ist un—