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4. Alle Ofenröhren müssen mit Einrichtungen zum ord—
nungsmäßigen Reinigen versehen werden.
5. Bei Heizöfen in Räumen zum dauernden Aufenthalte
von Menschen dürfen in den für die Ableitung der Feuergase
bestimmten Röhren oder Kanälen keine Verschlußvorrichtungen
angebracht werden.
829.
Schornsteine.
1. Schornsteine sind durchweg dicht und feuerfest herzu—
stellen und mit einem überall gleichen, rechtwinkeligen oder
runden Querschnitte von mindestens 250 qem im Lichten bis
mindestens 48 em über die Dachfläche zu führen.
2. Besteigbare Schornsteine müssen einen rechteckigen Quer—
schnitt von mindestens 39 zu 47 cm Weite erhalten. Bei
größerer Abmessung sind Steigeeisen anzubringen.
3. Eine andere als senkrechte Richtung darf den Schorn—
steinen nur gegeben werden, wenn sie in massiven Wänden liegen
oder feuerfest unterstützt sind.
4. Gemauerte Schornsteine müssen eine Wangenstärke von
nicht weniger als O,12 mm, an Nachbargrenzen eine solche von
nicht weniger als 0,25 m erhalten. Für Scheidewangen ge—
nügt eine Stärke von 0,12 m.
5. Gemauerte Schornsteine sind auf den Außenseiten unter—
halb der Dachfläche, besonders auch innerhalb der Balkenlagen,
zu putzen und müssen auf den Innenseiten glatt ausgestrichen
werden.
6. Von Balkenlagen und sonstigem Holzwerke müssen die
Innenseiten der Schornsteine mindestens 0,20 m entfernt ge—
halten werden. Der Zwischenraum zwischen der Wange und
dem Holzwerk ist mit in Mörtel verlegten Ziegelsteinen aus—
zufüllen.
7. Alle Schornsteine sind so einzurichten, daß sie in allen
Teilen ordnungsmäßig gereinigt oder in ganzer Ausdehnung
bestiegen werden können.
8. Unbesteigbare Schornsteine müssen behufs ihrer Reinig—
ung oben und unten, außerdem auch bei Richtungsänderungen,
wenn die Neigung gegen Wagerechte weniger als 600 betraͤgt,
hinlänglich große Oeffnungen erhalten.