Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

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3. Sind die Lichtschachte mit Glas oder sonst in geeigneter
Art überdeckt, so müssen auch an der Ueberdeckung Vorkehrungen
für ausreichenden Luftwechsel getroffen werden.
4. Aufzugsschachte im Innern der Gebäude sind in ihrer
ganzen Höhe je nach der Oertlichkeit und Benutzungsart mit
massiven oder feuersicheren Wänden zu umschließen.
Bei Speiseaufzügen kann von dieser Forderung abgewichen
werden.
5. Werden die vorstehend genannten Schachte innerhalb
des Dachraumes mit Oeffnungen versehen, so haben dieselben
feuer- und rauchsichere Abschlüsse zu erhalten. Verglasung mittels
Drahtglas in eiserner Umrahmung ist zulässig.

827.

Feuerstätten.

1. Feuerstätten in Gebäuden müssen in allen Teilen aus
unverbrennlichem Materiale hergestellt werden.
2. Vor den Heizöffnungen der Oefen, überhaupt Feuer—
stätten, ist der Fußboden in einem Vorsprung von 30 em und
in einer nach beiden Seiten hin vortretenden Breite von 10 cm
feuersicher zu bekleiden.
3. Vor Stubenfeuerungen gewöhnlichen Umfanges sind an—
statt der feuersicheren Fußbodenbekleidung metallene Vorsätze
zulässig.
4. Für Feuerstätten besonderer Art oder von erheblichem
Umfange oder für solche, welche dauernd große Hitze ausstrahlen,
können weitergehende Forderungen in Bezug auf Feuersicherheit
gestellt werden.

828.

Ofenröhren.
1. Der Rauch ist von Feuerstätten durch dichte, feuerfeste
Röhren innerhalb der Geschosse seitlich in Schornsteine zu leiten.
2. Die Ofenröhren sind von geputztem oder verblendetem
Holzwerk mindestens 30 em, von freiem Holzwerke mindestens
1m entfernt zu halten.
3. Sind die Ofenröhren ummantelt oder sind sonst gleich—
wirksame Schutzvorrichtungen getroffen, so ist eine Verminderung
der unter Ziffer 2 vorgeschriebenen Entfernungen zulässig.
            
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