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2. Je nach Lage und Beschaffenheit der Dächer können
Schutzvorrichtungen gegen das Hinabfallen von Schnee und Eis
vorgeschrieben werden.
8 24.
Vortretende Bauteile.
1. Alle Gesimse an massiven Umfassungswänden, auch die
Hauptgesimse, müssen in der Regel massiv ausgeführt werden.
Holzgesimse und überhängende Dächer mit Holzkonstruktion sind
bei freistehenden Gebäuden durchweg, bei Gebäuden an der
Nachbargrenze unter der Bedingung zulässig, daß an der Nach—
bargrenze bis auf eine Entfernung von 1m unverbrennliches
Material verwendet wird. Für die im 8 36 behandelten Baulich—
keiten fällt diese Bestimmung fort.
2. Zierteile aus Stuck, Steinpappe, Zementguß und dergl.
dürfen an den Außenfronten nicht auf Holz befestigt, sondern
müssen dauernd sicher mit dem Mauerwerk verbunden werden.
8 25.
Treppen.
1. Jedes nicht zu ebener Erde gelegene Geschoß der Ge—
bäude muß mindestens durch eine Treppe zugänglich sein. Der
Weg, der von irgend einem Raume innerhalb der oberen Ge—
schosse bis zur Treppe zurückzulegen ist, darf nicht mehr als
25 mäbetragen; für Kellerräume kann in besonderen Fällen
ein größeres Maß zugelassen werden.
2. Gebäude, in deren oberen Geschossen der Fußboden
höher als 6m über dem Erdboden liegt, müssen in Eichenholz
oder in anderem Holze mit unterseitigem Mörtelputz ausgeführte
Treppen erhalten unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1fest—
gesetzten Entfernungen von den Raͤumen. Als oberstes Geschoß
ist das Dachgeschoß nicht anzusehen, wenn es keine zum dauern—
den Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume enthält.
3. Jede nach den Vorschriften dieser Baupolizeiordnung
notwendige Treppe muß von den Räumlichkeiten, für welche sie
bestimmt ist, jederzeit leicht und sicher erreichbar sein, in einem
vom Tageslicht unmittelbar und ausreichend erhellten, nach
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