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821.
Scheidewände.
1. Hölzerne Scheidewände im Innern von Baulichkeiten
müssen mit Mörtelverputz oder in sonst gleichwirksamer Weise
gegen die Uebertragung von Feuer gesichert werden. Die Ver—
wendung von Lehmmörtel ist nicht gestattet.
2. Scheidewände zur Abgrenzung wirtschaftlicher Neben—
räume können aus unverputztem Holzwerke zugelassen werden.
822.
Decken.
1. Holzbalkendecken in Gebäuden, welche Feuerstätten ent—
halten, sind auszustaken, mit unverbrennlichem Material in
einer Stärke von mindestens 0,10 m aufzufüllen und unterhalb
entweder durchweg mit Mörtel zu verputzen oder mit einer in
gleichem Maße feuersicheren Verkleidung zu versehen. Lehm—
mörtelputz ist unstatthaft.
2. Das Material zum Verfüllen von Balkendecken und
Gewölben muß trocken und nicht durch gesundheitsschädliche, or—
ganische Bestandteile verunreinigt sein. Die Verwendung von
Bauschutt jeder Art ist ausgeschlossen.
3. Sonstige Deckenkonstruktionen müssen in mindestens
gleichem Maße den Anforderungen in feuersicherheitlicher und
gesundheitlicher Beziehung entsprechen wie die unter Ziffer 1
und 2 beschriebenen Holzbalkendecken.
4. Auf vorschriftsmäßig ausgeführten Decken ist eine Ver—
kleidung in Holz zulässig. In Gebäuden auf den im 8 36
behandelten Grundstücken und solchen ohne Feuerstätten können
ungeputzte Holzdecken zugelassen werden.
823.
Dächer.
1. Die Dächer aller Baulichkeiten müssen mit einem gegen
die Uebertragung von Feuer hinreichend Schutz bietenden Ma—
teriale, wie Stein, Ziegel, Schiefer, Metall, Teerpappe, Holz—
zement, Glas und dergl. gedeckt sein.