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fachwerk, Eisenwellblech, Drahtputz, Gypsdielen und dergl. zu—⸗
gelassen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse und die Be—
nutzungsart der Baulichkeiten solche Ausnahmen unbedenklich
erscheinen lassen.
5. Selbstständige Brandmauern aller Baulichkeiten, welche
unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden sollen, müssen
ununterbrochen in der ganzen Tiefe des Bauwerks bis 20 cm
über Dach massiv hochgeführt werden und in allen Teilen min—
destens 25 em stark sein, soweit nicht nach Ziffer 2 größere
Stärken notwendig werden. Gemeinschaftliche Brandmauern
müssen die in der Reg.-Polizei-Verordnung vom 10. Januar
1888 vorgeschriebene Stärke erhalten. In diesen Mindeststärken
darf die Mauer keine Oeffnung und Hohlräume haben und
kein Holzwerk aufnehmen.
6. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß Brandmauern
zwischen Nachbargrundstücken zu dem Zwecke und für die Dauer
einer bestimmten einheitlichen Benutzung von Oeffnungen durch—
brochen werden. Diese sind mit selbsttätig zuschlagenden feuer—
sicheren Türen zu versehen.
7. In Gebäuden von besonderer Längenausdehnung müssen
im Innern zur Erhöhung der Feuersicherheit Brandmauern von
der unter Ziffer 5 angegebenen Art in nicht über 40 m Ent—
fernung von einander ausgeführt werden.
Ausnahmsweise kann von der Herstellung solcher Brand—
mauern abgesehen werden, soweit und solange der besondere
Nutzungszweck eines Gebäudes dem Bestehen derselben widerstrebt.
819.
Holzfachwerk.
1. Gebäude, welche eine Grundfläche von 100 qm und eine
Fronthöhe von 6 mm nicht überschreiten, können an Stelle massiver
Wände (8 18, Ziffer 1) solche von ausgemauertem Holzfach—
werke erhalten.
2. Die Umfassungswände solcher Baulichkeiten sind, soweit
sie von Straßen, Nachbargrenzen oder Gebäuden auf demselben
Grundstücke nicht wenigstens 6 mm entfernt bleiben, außen nicht
unter 0,12 m stark massiv zu verblenden.
3. Bei den im 8 36 behandelten Gebäuden dürfen die Um—
fassungswände, soweit sie nicht an der Nachbargrenze stehen, im