Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

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8. Die Hinterfront eines Gebäudes darf die zulässige Höhe
der Straßenfront erreichen, bezw. dieselbe nach Maßgabe der
Bestimmung in Ziffer 9 überschreiten. Seitenflügel dürfen bis
zu einer Tiefe von 5,50 mm, von der Hinterfront abgemessen,
die Höhe der letzteren erhalten.
9. Hintere Gebäude, Seiten- oder Mittelflügel dürfen in
der Höhe die senkrecht zu denselben gemessene Ausdehnung des
Hofraumes vor diesen um nicht mehr als 6,00 m überschreiten.
10. Liegen solche Gebäude an zwei oder mehr Höfen oder
Freiräumen von verschiedener Breite, so ist mittlere Höhen—
bestimmung zulässig. Es darf jedoch hierbei der zulässige Ge—
samtflächeninhalt der Ansichten nicht überschritten werden.

815.

Abstand von Gebäuden.“
1. Zwischen allen nicht unmittelbar beieinander stehenden
Gebäuden jeder Art und allen untereinander nicht unmittelbar
verbundenen Teilen desselben Gebäudes muß durchweg ein freier
Raum verbleiben:
a) von mindestens 2,50 m Breite, wenn die einander
gegenüberliegenden Wände keine Oeffnungen haben,
b) von mindestens 5,00 m Breite, wenn in jenen Wänden
Oeffnungen vorhanden sind.
2. Auch von offenen Nachbargrenzen sind Gebäude, welche
nicht unmittelbar an dieselben herantreten, 2,60 m bezw. 5,00 m
weit entfernt zu halten, sofern die 88 19 und 20 nicht weiter—
gehende Bestimmungen enthalten, oder durch Ortsstatut Zwischen—
räume nicht ausdrücklich verboten sind.
2. Unter Oeffnungen im Sinne dieses Paragraphen sind
Oeffnungen zu verstehen, welche zur ausschließlichen Licht- und
Luftversorgung solcher Räume dienen (8 37), die zum dauern—
den Aufenthalte von Menschen bestimmt sind. Als gegenüber—
liegend gelten Wandflächen, welche mit einander einen Winkel
von weniger als 750 bilden.

8 16.

Ajrtreter einzelner Bauteile über die Bauflucht.
1. Das Vortreten einzelner Bauteile über die Bauflucht—
linie in die Bürgersteige und bis zu 3,00 m Höhe in den
            
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