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der Straßenbreite über 8m und bei mehr als 12 mm Straßen—
breite nicht mehr als diese betragen darf. An Straßen, welche
nur an einer Seite für die Bebauung bestimmt sind, findet diese
Beschränkung keine Anwendung. Ist die Straßenbreite, von
Baufluchtlinie zu Baufluchtlinie gemessen, ungleich, so findet
Durchschnittsberechnung statt, falls es nicht vorgezogen wird,
die einzelnen Gebäudeteile in entsprechend verschiedener Höhe
auszuführen. Bei Eckgebäuden an verschieden breiten Straßen
darf die an der breiteren Straße zulässige Höhe an der schmaleren
Straße soweit fortgeführt werden, als diese breit ist, mindestens
aber 12,00 m.
4. Unter Höhe der Gebäude wird das Maß von der Ober—⸗
fläche des Bürgersteiges oder Hofes bis zur Oberkante des
Hauptgesimses, wo die Anlage einer Attika beabsichtigt wird,
bis zu deren Oberkante verstanden. Bei geneigter Oberfläche
des Bürgersteiges oder Hofes, in der Längsrichtung der Front—
wand, ist das mittlere Höhenmaß in Rechnung zu stellen, oder
in gleicher Weise, wie an verschieden breiter Straße, (Ziffer 3),
zu verfahren.
5. Oberhalb der zulässigen Fronthöhe dürfen die Dächer
über eine in einem Winkel von 450 zu der Front gedachte
Luftlinie nicht hinausgehen. Ueberschreitet die Ausladung des
Dach- oder Hauptgesimses das Maß von 0,50 m, so ist das
Uebermaß von der zulässigen Fronthöhe in Abzug zu bringen.
Wird der Aufbau von Türmen, Giebeln, Dachlucken und dergl.
auf einer Front über die zulässige Höhe hinaus beabsichtigt,
so darf keinesfalls die zulässige Ansichtsfläche (Fläche aus zu—
lässiger Höhe mal Frontlänge) uͤberschritten werden. Die höheren
Aufbauten dürfen die zulässige Fronthöhe nicht um mehr als
ein Fünftel überschreiten und zusammen nicht mehr als ein
Drittel der Gebäudefrontlänge einnehmen. Kleinere Dachfenster
bis zu 0,10 qm Ansichtsfläche und Schornsteine rechnen nicht
als Aufbauten im Sinne der vorstehenden Bestimmung.
6. Für Wohngebäude, welche ganz oder teilweise hinter
der Baufluchtlinie zurücktreten, kann die Baupolizeibehörde in
Straßen unter 18 m Breite ein entsprechend gesteigertes Höhen—
maß zulassen.
7. Baulichkeiten auf Grundstücken, welche einer landhaus—
mäßigen Bebauung vorbehalten sind (8 36) unterliegen den
unter Ziffer 5 vorgeschriebenen Beschränkungen nicht.