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9. Bei Berechnung der Fläche, welche bebaut werden darf,
werden die in Aussicht genommenen Gebäulichkeiten jeder Art
einschließlich aller Vorbauten, und aller überdeckten Lichtschachte
— gemessen in einer 1mm über der Straßenoberfläche gedachten
Grundebene — in Ansatz gebracht. Dagegen werden nicht mit
berechnet: Abfall-⸗, Asch⸗ und Müllbehälter, Freitreppen, die eine
Grundfläche von 3,00 qm und eine Höhe von 1mm nicht über—
schreiten, massive Grenzmauern, deren Höhe das Maß von
2,60 m nicht übersteigt und deren Stärke sich innerhalb der durch
die Zweckbestimmung gegebenen Grenze hält, Grenzzäune aus Holz
oder Eisen, Mistbeete und Treibkästen, die nicht höher als 1mm sind.
10. Größere Höfe dürfen durch Einbau von Verkaufs—
und Trinkhallen, kleineren Lagerräumen oder Remisen, welche
eine Höhe von 5,00 mm nicht überschreiten, um /, ihrer Fläche,
jedoch keinesfalls auf weniger als 100 qm Grundfläche ver⸗—
kleinert werden, wenn die an die Höfe angrenzenden Räume
nicht zu dauerndem Aufenthalte von Menschen oder zu Ställen
benutzt werden und für ausreichende Beleuchtung und Lüftung
aller Räume Sorge getragen ist.
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Gebäudehöhe.
1. Die Höhe aller Gebäude darf unbeschadet der weiter
folgenden Bestimmungen höchstens 18 m betragen. An öffent⸗
lichen Plätzen kann die Errichtung von Gebäuden bis zur Höhe
von 22 mm zugelassen werden.
2. Es dürfen nicht mehr als vier zu dauerndem Aufent—
halte von Menschen bestimmte Geschosse über einander angelegt
werden. Außerdem darf das Dachgeschoß vollständig zur Ein—
richtung von Wohnräumen benutzt werden, wenn letztere nur
als Nebenräume der darunter liegenden Hauptgeschosse Ver—
wendung finden. Ein Zwischengeschoß kann unter sonst günstigen
Verhältnissen genehmigt werden, wenn dasselbe nur in Ver—
bindung mit darunter liegenden Geschäftsräumen benutzt wird,
keine Wohn- und Schlafräume erhält und mindestens 2,50 m
im Lichten hoch ist.
3 Für Vordergebäude ist eine Höhe zulässig, die bei einer
Straßenbreite bis zu 8 m nicht mehr als 10 m, bei 8 bis
12 m äStraßenbreite nicht mehr als 10 m zuzüglich der Hälfte