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bei einem Frontenwinkel von mehr als 450 bis
900 die Länge von
50 m,
bei einem Frontenwinkel von mehr als 900 bis
1350 die Länge von
40 m
nicht überschreiten. Eckgrundstücke, deren Frontenwinkel mehr
als 1350 beträgt, gelten nicht mehr als Eckgrundstücke im Sinne
dieser Verordnung.
3. Auf Höfen sind Gartenanlagen zulässig, wenn längs
der Front sämtlicher Gebäude ein mindestens 2,50 mm breiter,
gehörig befestigter Weg hergestellt und die Zufahrt zu den
Durchfahrten der einzelnen Gebäude gesichert wird.
4. Auf bereits bebauten Grundstücken von weniger als
12 m Tiefe hinter der Baufluchtlinie kann bei einer Wieder—⸗
bebauung von der Anlage eines Hofraumes nach Maßgabe der
Verhältnisse abgesehen werden, wenn die Straße mindestens
ebenso breit ist, als das zu errichtende Gebäude hoch werden
soll und alle zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmte
Räume Luft und Licht unmittelbar und ausschließlich von der
Straße her in solchem Maße erhalten, daß die Größe der im
Lichten gemessenen Fensterflächen mindestens ein Siebentel der
Grundfläche des zugehörenden Raumes erreicht, wenn endlich
alle vorübergehend benutzten Räume Licht und Luft von einem
ausreichend gelüfteten Lichtschachte von den im 8 25 vorge—
schriebenen Abmessungen empfangen.
5. Bebaute Grundstücke dürfen freihändig nur verkleinert
oder vergrößert werden, sofern die Vorschriften dieser Verord—
nung nicht verletzt werden.
6. Die Vergünstigung, die für bereits bebaute Grundstücke
(Ziffer 4) besteht, erlischt, wenn nicht nach Verlauf eines Jahres
dem Abbruche der Gebäude, vom Tage der Abbruchanmeldung
an gerechnet, der Wiederaufbau oder Neubau folgt.
7. Als bebaut, im Sinne der Ziffern 4 und 6, sind Grund—
stücke anzusehen, welche bei Veröffentlichung dieser Verordnung
mit Wohngebäuden von mindestens einem Stockwerke über dem
Erdgeschosse besetzt waren.
8. Bei Festsetzung der zulässigen Bebauung gilt nur die
d ohne den Vorgartenstreifen als Gesamtfläche des Grund—
tückes.