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Abschnitt II.
Ppolizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten.
8II.
Verbindung mit der Straße.
1. Der Regel nach sollen nur Grundstücke bebaut werden,
welche unmittelbar an eine Straße grenzen und dieselbe min—
destens auf eine Länge von 3 m berühren. Unter Grund—
stück im Sinne dieser Verordnung ist in der Regel jedes als
selbständig in den Grundbüchern bezeichnete Grundstück zu
verstehen. Grundstücke, welche miteinander nicht in unmittel—
barem örtlichen Zusammenhange stehen, gelten als für sich be—
stehend, auch wenn sie auf einem Blatte im Grundbuche ein—
getragen sind.
2. Die Straßenfronten der Gebäude müssen in der Regel
in der Baufluchtlinie errichtet werden. Für die Baufluchtlinie
ist das Erdgeschoßmauerwerk, nicht das Sockelmauerwerk maß—
gebend.
3. Soll die Bebauung in einer Tiefe von mehr als 30m
von der Baufluchtlinie ab geschehen, so müssen alle hinteren
Gebäude mittels einer Zufahrt von mindestens 2,30 m lichter
Breite oder einer durch die vorderen Gebäude führenden Durch—
fahrt von durchweg 2,80 mm lichter Höhe und 2,30 m lichter
Breite mit der Straße in Verbindung gebracht werden. Unter
der lichten Breite ist die Durchfahrtöffnung zwischen den äußersten
Ausladungen aller vortretenden Teile ausschließlich der Rad—
abweiser zu verstehen. Zufahrten und Durchfahrten müssen
dauernd in den obigen Abmessungen erhalten bleiben. Kein
Raum im Erdgeschoß darf von der Straße oder dem Hofe
oder von der Zufahrt oder Durchfahrt — in gerader Linie ge—
messen — mehr als 20 m entfernt sein.
4. Für Grundstücke, welche nicht unmittelbar an öffentliche
Straßen grenzen, oder welche auf eine größere Tiefe als 500 m
hinter der Baufluchtlinie mit Gebäuden besetzt werden sollen,
können weitergehende Anforderungen gestellt werden.
5. An Straßen, Wegen und Plätzen ohne festgesetzte Bau—
fluchtlinie entscheidet die Baupolizeibehörde von Fall zu Fall.