Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

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87.

Sockel- und Rohbauabnahme.
1. Wenn ein Bau bis zum Sockel fertiggestellt ist, muß
bei der Baupolizeibehörde die Sockelabnahme schriftlich bean—
tragt werden. Vor vollzogener Sockelabnahme, welche von
dem betr. Beamten zu bescheinigen ist, darf straßenwärts nicht
gebaut werden.
2. Ist der Bau in seinen Mauern und Eisenkonstruktionen
einschl. der etwa anzulegenden feuerfesten Treppen, Feuerungs⸗
anlagen, sowie in Balkenanlagen und Dach vollendet, so liegt
es dem Bauherrn ob, bei der Baupolizeibehörde die Rohbau—
Abnahme schriftlich zu beantragen.
3. Zu dem dann anzuberaumenden Termine muß der
Bauherr auf Vorladung entweder persönlich erscheinen oder in
geeigneter Weise vertreten sein. Im Termine müssen alle Teile
des Baues sicher zugänglich sein und die Balkenverankerungen
im Innern durchweg, Eisenkonstruktionen aber soweit offen
liegen, daß die Abmessungen geprüft werden können.
4. Ergeben sich bei der polizeilichen Prüfung Mängel, so
hat sie der Bauherr abzustellen und demnächst erneute Abnahme
zu beantragen.
5. Nach vorschriftsmäßiger Ausführung wird durch eine
Bescheinigung der Baupolizeibehörde die Abnahme des Rohbaues
ausgesprochen.
6. Bei Erteilung des Rohbau-Abnahmescheines wird der
Zeitpunkt bestimmt, an welchem mit den inneren und äußeren
Putzarbeiten begonnen werden darf. Gebäude, welche ganz oder
teilweise zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, dürfen in der Regel nicht früher als 6 Wochen nach
Vollendung des Rohbaues geputzt werden.
7. Anträge auf vorläufige Abnahme einzelner Bauarbeiten
und Bauteile werden nur ausnahmsweise berücksichtigt.

88.

Gebrauchsabnahme.
1. Gebäude und Gebäudeteile, welche zum dauernden
Aufenthalte von Menschen oder zu Zwecken der im 8 38 an—
            
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