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berühren oder in bezw. vor der letzteren belegene Teile
bestehender Gebäude betreffen. In Fällen der letzteren
Art bedarf es der Einreichung von 3 Exemplaren.
b) Die Detailzeichnungen und die Berechnungen der Trag⸗
fähigkeit der Konstruktionen.
Bei verbundenen Eisenkonstruktionen müssen diese
Vorlagen von demjenigen Sachverständigen, welcher
die Anfertigung der Konstruktionen verantwortlich über—
nommen hat, durch Unterschrift vollzogen sein.
Das Grundstück, auf welchem gebaut werden soll,
muß im Lageplan stets nach Haus-, Grundbuch- und
Grundsteuerkatasternummer bezeichnet werden.
Für Neu- oder Erweiterungsbauten ist bei Ein—
reichung der Bauvorlagen durch genaue Eintragung
in die bezügl. Pläne anzugeben, auf welchem Wege
die Entwässerung stattfinden soll. Werden Detailpläne
verlangt, so sind diese im Maßstabe 1: 20 beizufügen.
6. Die Genehmigung zur Errichtung von Baubuden, Bau—
restaurationen oder Bauaborten ist bei dem betreffenden Polizei—
Reviervorstande unter Beifügung einer einfachen Lageplanskizze,
aus welcher die Stelle, sowie die Abmessungen der Anlage zu
ersehen sind, schriftlich nachzusuchen.
7. Bauschein und Bauvorlagen oder beglaubigte Kopien
derselben müssen während der Bauausführung und bis zum
Abschlusse des Abnahmeverfahrens stets auf der Baustelle bereit
gehalten werden.
8. Bei Nachsuchung der baupolizeilichen Genehmigung zum
Neubau von Gebäuden u. s. w., welche unter die Nr. J und
II des 8 1 der Baupolizeigebührenordnung fallen, ist auf dem
in 3 Exemplaren einzureichenden Lageplan außer der Berechnung
der davon zu bebauenden Fläche auch die Berechnung des Raum—
inhaltes der zu errichtenden Gebäude einzutragen. Hierbei ist
jedes selbständige Gebäude für sich zu berechnen. Haben die
einzelnen Teile eines und desselben Gebäudes verschiedene Höhe,
so ist jeder einzelne Teil desselben Gebäudes für sich zu be—
rechnen. Die Annahme einer Durchschnittshöhe für sämtliche,
tatsächlich verschieden hohen Gebäudeteile ist unzulässig.