Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

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die Tragfähigkeit der Konstruktion rechnungsmäßig
nachzuweisen. Baupläne sind in der Regel im Maß—
stabe 1: 100, Detailpläne im Maßstabe 1: 20 zu fer—
tigen und in Mappen vorzulegen:

b) bei Errichtung neuer Gebäude und Gebäudeteile und
bei Um- und Reparaturbauten, welche eine Durch—
brechung oder wesentliche Veränderung äußerer Um—
fassungswände bedingen, sowie auf Erfordern auch in
sonstigen Fällen, ist außerdem ein Lageplan vorzu—
legen, welcher — der Regel nach im Maßstabe 1: 500
— die Lage des betreffenden Grundstückes zu Straßen
und Nachbargrundstücken unter Einzeichnung der fest—
gesetzten Bauflucht, sowie die Entfernung des beabsich—
tigten Baues von andern Gebäuden auf demselben
Grundstücke und Straßen, Nachbargrenzen und den
Gebäuden auf Nachbargrundstücken genau erkennen
läßt. Derartige Lagepläne sind auf Verlangen durch
einen vereideten Landmesser oder Feldmesser zu be—
glaubigen.

5. Der Lageplan, welcher regelmäßig bei Einreichung neu—
erbaulichen Anlagen, sowie bei der Durchbrechung oder wesent—
lichen Veränderung der äußeren Umfassungswände bestehender
baulicher Anlagen, auf Erfordern auch in sonstigen Fällen vor—
zulegen und der auf Verlangen von einem vereideten Land—
messer zu beglaubigen ist, muß außer der Einzeichnung eine
Berechnung der ganzen Fläche des Grundstückes und eine Be—
rechnung der davon zu bebauenden Fläche zu enthalten. Die
Maße, welche diesen Berechnungen zu Grunde liegen, müssen
in den Lageplan eingeschrieben sein. Aus dem Lageplan sollen
ferner die Nordrichtung, die Breiten der Straßen und Bürger—
steige deutlich ersichtlich sein.
In zwei Exemplaren sind einzureichen:

a) Die Bauvorlagen zur Genehmigung geringfügiger Aus—
führungen (z. B. von Schuppen, Buden, von Abort—
und Sammelgruben, Grenzmauern, Zäunen, ferner
zur Herstellung oder Veränderung von Feuerstätten
aller Art (sowie von Schornsteinen), sofern die Aus—
führungen nicht die Straßenfront bezw. Baufluchtlinien
            
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