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Steuern gefordert wird. Nur dann kann er erkennen, welche
Rechtsmittel er eventuell zu ergreifen hat.
Der Streit über die Heranziehung wird im Verwaltungs—
streitverfahren zum Austrag gebracht, in dem Urteil muß der
Verwaltungsrichter bestimmt und ziffernmäßig zum Ausdruck
bringen, inwieweit der Herangezogene freigestellt werden soll,
dazu muß er entweder eine bestimmte Summe, in deren Höhe
der Beitrag bestehen bleibt, angeben, oder doch wenigstens
einen bestimmten Bruchteil der Forderung, z. B. !/ des Bei—
trages. Zuständig zur Entscheidung über die Klage ist nach
fruchtlosem Einspruch bei dem Gemeinde-Vorstand, in Städten
mit mehr als 10000 Einwohnern der Bezirks-Ausschuß. —
Vergl. Friedrichs, Kommentar zum Baufluchtengesetz, 5. Auflage.