Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

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stellung dieser Fluchtlinie an einer bereits bestehenden
und für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig
gestellten anderen Straße belegen ist, und die Bebau—
ung in der Fluchtlinie der neuen Straße erfolgt.
Die Entschädigung wird in allen Fällen wegen der zu
Straßen und Plätzen bestimmten Grundfläche für Entziehung
des Grundeigentums gewährt. Außerdem wird in denjenigen
Fällen der Nr. 2, in welchen es sich um eine Beschränkung
des Grundeigentums in Folge der Festsetzung einer von der
alten abweichenden Straßenfluchtlinie handelt, für die Beschränkung
 des bebaut gewesenen Teiles des Grundeigentums (8 12
des Gesetzes über Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni
1874) Entschädigung gewährt.
In allen obengedachten Fällen kann der Eigentümer die
Uebernahme des ganzen Grundstücks verlangen, wenn dasselbe
durch die Fluchtlinie entweder ganz oder soweit in Anspruch
genommen wird, daß das Restgrundstück nach den baupolizei—
nen Vorschriften des Ortes nicht mehr zur Bebauung geeig—
net ist.
Bei diesen in 8 13 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 ent—
haltenen Vorschriften ist unter der Bezeichnung Grundstück jeder
im Zusammenhange stehende Grundbesitz des nämlichen Eigen—
tümers begriffen.
Durch Ortsstatut kann — nach 8 15 eit. leg. — festge—
setzt werden, daß bei der Anlegung einer neuen oder bei der
Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn diese zur
Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vor—
handenen bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen von
dem Unternehmer der neuen Anlage oder von den angrenzen—
den Eigentümern — von letzteren, sobald sie Gebäude an der
neuen Straße errichten — die Freilegung, erste Einrichtung,
Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der
dem Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie deren
zeitweise, höchstens jedoch fünfiährige Unterhaltung, beziehungs—
weise ein verhältnismäßiger Beitrag oder der Ersatz der zu
allen diesen Maßnahmen erforderlichen Kosten geleistet werde.
Zu diesen Verpflichtungen können die angrenzenden Eigentümer
nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite, und wenn die
Straße breiter als 26 Meter ist, nicht für mehr als 13 Meter
der Straßenbreite herangezogen werden.
            
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