Full text : Die Baupolizeiverordnung vom 5. August 1898 und die strassenbaupolizeilichen Ortsgesetze der Städte Saarbrücken, St. Johann a.S., Malstatt-Burbach nebst einem Überblick über die Grundsätze des preussischen Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875

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„Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu
„nehmen, auch darauf zu halten, daß nicht eine Verunstaltung
„der Straßen und Plätze eintritt. Es ist deshalb für die Her—
„stellung einer genügenden Breite der Straße und eine gute
„Verbindung der neuen Bauanlage mit den bereits bestehenden
„Sorge zu tragen“.
Der Wert der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergiebt
sich aus der Reihenfolge der Aufzählung; die in technischer
Beziehung zu beachtenden Vorschriften sind in der Ministerial—
Verfügung vom 28. Mai 1876 (M.Bl. S. 131) enthalten.
Die rechtlichen Wirkungen jeder Fluchtlinien-Festsetzung
sind für die von ihr betroffenen Grundstückseigentümer in
vielen Beziehungen sehr bedeutungsvoll. Zunächst tritt nach
8 11eit. leg. mit dem Tage der im 8 8 vorgeschriebenen
Offenlegung die Beschränkung der Grundstückseigentümer, daß
Neu-, Um- und Ausbauten über die Fluchtlinie hinaus ver—
sagt werden kann, entgültig ein. Gleichzeitig erhält die
Gemeinde das Recht zur Entziehung der für Straßen und
Plätze bestimmten, innerhalb der Fluchtlinien liegenden Grund—
stücksflächen. Aus der Fassung des 8 11 wird man folgern
dürfen, daß nur die Möglichkeit, die Bebauung in die Straßen—
fläche fallenden Terrains zu verhindern, gegeben sein soll, nicht
aber, daß von dem bestehenden Rechte unter allen Umständen
Gebrauch gemacht werden muß; ob hieraus geschlossen werden
kann, daß in den Fällen, wo eine von der Straßenfluchtlinie
abweichende Baufluchtlinie besteht, die Bebauung über diese
hinaus zulässig sein soll, ist streitig. In dem vortrefflichen
Kommentar zum Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 —
5. Auflage, 1905 von Dr. von Strauß und Torney heraus—
gegeben — ist die Ansicht vertreten, daß anzunehmen sei, „daß
„die allgemein gehaltene Begriffsbestimmung des 81 ihre für
„die praktische Handhabung erforderliche nähere Begrenzung
„erst im 8 11 gefunden hat. Ohne diese jetzt maßgebende
„Auffassung — sagt er weiter — würde auch die Durchführ—
„ung mancher Veranstaltung, welche die Polizei und Gemeinde
„im öffentlichen (sanitätspolizeilichen) Interesse zu fördern be—
„strebt sein müssen, unmöglich sein.“
Nach der Entscheidung des O. V. G. vom 28. Februar
1901 (Bd. 40, S. 380) haben die Polizei-Behörden hiernach
wohl die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung, die Be—
            
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