Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

4

Anlage 6.

Versorgungswesen.

Die Regierungskommission wird das Reichsversorgungsgesetz im Saargebiet einführen.
Das Deutsche Reich übernimmt grundfätzlich die Lasten der Kriegsbeschädigtenrenten auch für die
im Saargebiet wohnenden Berechtigten.
Jedoch übernimmt die Regierungskommission dreiviertel des Mehrbetrages an Ausgaben
für Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene, der sich durch Anwendung des Reichsversorgungs—
gesetzes gegenüber der Anwendung der bis heute im Saargebiet gültigen Bestimmungen und
Gesetze über das Versorgungswesen ergibt, mit der Maßgabe, daß die von der Saarregierung
zu tragenden Kosten 12 Millionen Mark jährlich nicht übersteigen.
Das Versorgungswesen wird im Saargebiet durch Behörden und Beamte der Regierungs—
kommission verwaltet. Die Kosten trägt ausschließlich die Regierungskommission. Die Regierungs—
kommission wird die bisher im Saargebiet tätigen deutschen Versorgungsbehörden mit ihrem
gesamten Personal übernehmen, behält sich jedoch vor, innerhalb von sechs Monaten ihr nicht
genehme Beamte der deutschen Regierung wieder zur Verfügung zu stellen. Die Regierungs—
kommission verpflichtet sich, offene Stellen nur mit solchen Beamten zu besetzen, die ihr von der
deutschen Regierung aus den Reihen der bei deutschen Versorgungsbehörden tätigen Beamten
präsentiert werden. Die deutsche Regierung wird aber für Besetzung der Stellen bis zu
Gruppe IX einschließlich tunlichst nur solche Beamte präsentieren, die im Saargebiet wohnen
Unter den Beamten sind die Angestellten mitbegriffen.
Die Gerichtsbarkeit im Versorgungswesen wird nach den jetzt geltenden deutschen Gesetzen
und Bestimmungen nach folgender Maßgabe ausgeübt werden. Die deutsche Regierung erhält
das Recht, beim Versorgungsgericht des Saargebiets das richterliche Mitglied aus der Zahl der
ordentlichen Richter des Saargebiets und ein weiteres Mitglied aus der Zahl der Versorgungsbeamten
 des Saargebiets zu ernennen. Beim Reichsversorgungsgericht wird die Entscheidung aller
Streitigkeiten aus dem Saargebiet einem bestimmten Senat überwiesen. Für diese Sitzungen
tritt an Stelle eines von der Reichsverwaltung bestellten Mitgliedes ein von der Regierungs
kommission bestelltes Mitglied.
Die Reichsregierung hat das Recht, einen ständigen Kommissar zur Wahrnehmung der
deutschen Finanzinteressen bei dem Versorgungswesen im Saargebiet zu unterhalten, dem Einblick
in alle Unterlagen zu gewähren ist und der außerdem das Recht hat, gegen Bescheide der Ver—
sorgungsbehörden Rechtsmittel einzulegen. Dieser Kommissar bedarf des Agrements der
Regierungskommission.
Die soziale Fürsorge liegt ausschließlich der Regierungskommission ob.
Es besteht Einverständnis, daß zu den am heutigen Tage im Saargebiet geltenden Gesetzen
und Bestimmungen nicht die Vorschriften gehören, die die Zahlung von Vorschüssen auf die
Sätze des Reichsversorgungsgesetzes vorsehen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.