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Anlage 4.
Wegen der Fortsetzung des Vertriebs der Lose der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie im
Saargebiet wird folgendes vereinbart:
a) Die Generallotterie-Direktion hat das Recht, die Lotterieeinnehmer mit Genehmigung
der Regierungskommission des Saargebiets zu bestellen und unmittelbar mit diesen
Lotterieeinnehmern abzurechnen.
») Von den durch die Lotterieeinnehmer des Saargebiets verkauften Losen erhält die
Regierungskommission des Saargebiets mit Wirkung vom 1. Januar 1920 an das
volle planmäßige Erträgnis der preußischen Staatskasse abzüglich der anteilmäßigen
durchschnittlichen Verwaltungskosten der Lotterieverwaltung.
c) Während der Dauer des Abkommens wird die Regierungskommission des Saargebiets im
Saargebiet keine eigene Staatslotterie einrichten.
d) Dieses Abkommen kann beiderseits *4, Jahr vor Beginn der nächsten Ziehung ge
kündigt werden.
») Es wird anerkannt, daß das Aufkommen der für die durch die Lottericeinnehmer des
Saargebiets verkauften Lose erhobenen Reichsstempelsteuer der Regierungskommission
des Saargebiets zusteht.
) Der Entwurf eines eingehenderen Abkommens wird in Kürze der Regierungskommission
des Saargebiets zugeleitet werden