Anlage 3.
Ergebnis der Besprechung der Unterkommissionen des Saargebiets
und des Deutschen Reichs, betreffend Doppelbesteuerung.
2. guni 1921.
Es besteht Einverständnis darüber:
Hdaß die Regierung des Saargebietes im Prinzip geneigt ist, eine Verfügung zu er—
lassen, des Inhaltes, wie er sich aus dem von der deutschen Unterkommission über—
reichten Entwurf ergibt. Die Unterkommission des Saargebiets behält sich die
Prüfung dieses Entwurfes hinsichtlich der in ihm übernommenen Bestimmungen vor.
Es ist selbstverständlich, daß die hiernach erlassenen Verfügungen der beiden Regierungen
jederzeit widerruflich sind;
daß die deutsche Regierung ihre Verordnung vom 30. März 1921 hinsichtlich der Be—
steuerung der beschränktsteuerpflichtigen natürlichen Personen bis auf weiteres auf—
recht hält;
daß der Wortlaut des Abs. 1 der Ziffer 1 des Entwurfes so auszulegen ist, daß
im Falle der Verlegung des Wohnsitzes die Steuerpflicht mit Ende des Monats
wegfällt, in dem die Verlegung des Wohnsitzes erfolgt.
Die deutsche Unterkommission ist der Ansicht, daß im Falle des Todes eines Steuerpflichtigen
in Deutschland eine Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommensteuer von Erben dieses
Steuerpflichtigen im Saargebiet nicht eintreten kann, da die nach den früheren Bestimmungen
mögliche Doppelbesteuerung durch die Novelle zum Reichseinkommensteuergesetz beseitigt ist (F 24b
und 29 der Novelle). Die Unterkommission des Saargebiets behält ‚sich eine Prüfung der
Rechtslage vor.
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