Anlage 2.
Sozialversicherung.
l. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
a. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Rechte der Versicherten der Invaliden- und Hinter—
bliebenenversicherung durch die geplante Errichtung einer besonderen Invaliden- und Hinter—
bliebenen-Versicherungsanstalt für das Saargebiet nicht beeinträchtigt werden sollen. Zu diesem
Zweck wird die Lastentragung, die sich aus der Bezahlung dieser Renten ergibt, in folgender
Weise geregelt:
Die Last der bereits festgestellten und später fällig werdenden Renten wird von den Ver—
sicherungsträgern des Deutschen Reichs einschließlich der Sonderanstalten (die beiden Pensions—
kassen für die preußischen und für die bayerischen Staatseisenbahnen) in der Höhe getragen,
die sich für die Berechnung dieser Renten nach Maßgabe der am 11. November 1918 in Kraft
gewesenen Gesetze und Verordnungen und der von ihnen vereinnahmten Beiträge ergeben würde.
Dagegen fällt der Versicherungsanstalt für das Saargebiet derjenige Teil der Rentenlast zu, der
sich ergibt aus den nach dem 11. November 1918 durch die Gesetze und Verordnungen des
Reichs eingeführten Erhöhungen und aus den von der Anstalt ihrerseits vereinnahmten Beträgen.
Der »Reichszuschuß« geht für alle Renten zu Lasten des Saargebiets. Maßgebend ist hierfür
der für die finanzielle Auseinandersetzung vereinbarte Stichtag. Unter Renten im Sinne dieser
Vereinbarung sind auch etwaige Zuschläge und Beihilfen zu verstehen.
b. Bei der Abrechnung zwischen den beiderseitigen Versicherungsanstalten wird berücksichtigt
werden, daß zum mindesten ein Teil der nach dem 10. Januar 1920 eingeführten Erhöhungen
der Beiträge zur Deckung der durch die Erhöhung der Renten veranlaßten Ausgaben bestimmt ist.
Die im Saargebiet seitens der Versicherungsanstalten des Deutschen Reichs zu zahlenden
Renten und Rententeile werden an eine von der Regierungskommission zu schaffende Ver—
mittelungsstelle abgeführt.
c. In Rentenangelegenheiten, an denen sowohl die Versicherungsaustalt für das Saargebiet
wie solche des Deutschen Reichs beteiligt sind, erfolgt keine unmittelbare Zustellung der Renten—
feststellungsbescheide. Die Versicherungsträger übersenden vielmehr ihre Feststellungsbescheide der
zu lit. b genaunten Vermitteluugsstelle, die sie darauf prüft, ob sie im Einklang miteinander
stehen. Besteht ein solcher Einklang, so bewirkt sie die Zustellung, andernfalls übersendet sie
beide Bescheide den unter lit. e vorgesehenen gemischten Spruchbehörden
d. Die Gutachten aller Versicherungsämter werden von den Versicherungsträgern sowohl
des Saargebiets wie des Deutschen Reichs nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit als solche
im Sinne der Reichsversicherungsordnung anerkannt werden.
e. Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die gleichzeitig Versicherungsträger des Deutschen
Reichs und des Saargebiets betreffen, wird eine gemischte Gerichtsbarkeit eingefetzt. Die erste
Instanz soll der Spruchkammer eines Oberversicherungsamts, die zweite Instanz der eines Spruch—
senats des Reichsversicherungsamts entsprechen. Das Gericht erster Instanz wird in folgender
Zusammensetzung entscheiden: eine gleiche Zahl von Mitgliedern eines Oberversicherungsamts des
Deutschen Reichs und des Saargebiets, die je nach der in Streit befindlichen Materie einem
Allgemeinen Oberversicherungsamt, einem Knappschafts-Oberversicherungsamt oder einem Eiseubahn—
Oberversicherunggamt entnommen werden. Die Beisitzer werden aus der Zahl der nach Maß—
gabe der Reichsversicherungsordnung gewählten Beisitzer des entsprechenden Oberversicherungsamts
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