Anlage 1.
Richtlinien für die finanzielle Abrechnung.
1. Stichtag für die Abrechnung ist der Tag des Inkrafttretens des Vertrages von Versailles,
d. h. der 10. Januar 1920. Der 10. Januar selbst zählt für das Saargebiet. Für die Ab—
rechnung sind die endgültig festgelegten Grenzen des Saargebiets maßgebend.
2. Die festzustellende Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres vonn
l. April 1919 bis 31. März 1920 wird demgemäß grundsätzlich unter Zugrundelegung des
Stichtages im Verhältnis von 284: 81 verteilt. Die Abrechnung wird durchgeführt ohne Rücksicht
darauf, wer die Verwaltung während des Rechnungsjahres ausgeübt hat.
3. Bei denjenigen Bezirken (Verwaltungsbezirken jeder Art und Gerichtsbezirken), die durch
die Grenze des Saargebiets durchschnitten werden, erfolgt die Abrechnung nach folgenden
Grundsätzen:
a) Einuahmen und Steuern aus Forsten sind nach dem örtlichen Aufkommen den Be—
teiligten zuzuschreiben. Alle übrigen Einnahmen werden unter Zugrundelegung der
Gesamtziffer des Jahres nach dem Verhältuis der Bevölkerungsziffern verteilt,
») Ausgaben, die das Steuer- und Forstwesen betreffen, werden nach dem Verhältnis
der jedem Teile zufallenden einschlägigen Einnahmen geteilt; alle übrigen Ausgaben
werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungsziffern verteilt
4. Das Rechnungsergebnis wird durch die deutschen Behörden vorbereitet. Die Regierungs—
kommission des Saargebiets wird die ihr unterstellten Behörden anweisen, die deutschen Behörden
hierin zu unterstützen. Die deutscherseits vorzunehmenden Berechnungen dürfen durch die Mittel—
behörden ausgeführt werden. Die Einsicht in sämtliche Unterlagen ist gegenseitig zu ermöglichen
5. Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht für die Einnahmen, die sich die Regierungs—
kommission des Saargebiets nach dem 10. Januar 1920 neu erschlossen oder wieder erschlossen
hat; diese Einnahmen kommen ausschließlich dem Saargebiet zugute. Hiernach gebührt die nach
dem 10. Januar 1920 erhobene Kohlensteuer nur der Regierungskommission des Saaraebiets—
die vorher erhobene nur dem Reich.
6. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch nicht für die Abrechnung der Eisenbahn- und
Postverwaltungen. Alle Einnahmen und Ausgaben aus dem Betriebe dieser Verwaltungen
gemäß dem Rechnungsergebnisse des Rechnungsjahres 1919,20 entfallen auf das Reich. Das
auf das Saargebiet entfallende Defizit aus dem Rechnungsjahre 1919,20 wird in einer Pauschal—
summe von 28 Millionen Mark für den Eisenbahnbetrieb und einer halben Million Mark für
den Vost- und Telegraphenbetrieb festgesetzt
7. Die vorstehenden Grundsätze gelten ferner nicht für die Forstverwaltung, für Pensionen
und für die Ernährung der Bevölkerung.
8. Zur genaueren Ausarbeitung und Ergänzung der vorstehenden Richtlinien für die Ab—
rechnung werden baldmöglichst Sachverständige beider Teile an einem zu vereinbarenden Orte
zusammentreten.